Zahnprothesen
Ein schönes gesundes Gebiss macht selbstbewusst und strahlt Attraktivität aus. Verliert man durch einen Unfall, Zahnfehlstellung oder mangelnde Hygiene Zähne, geht somit auch immer ein Stück Lebensqualität verloren. Zudem können Zahnlücken Schmerzen und auf Dauer Knochenschwund verursachen.
Zahnprothesen bieten eine Möglichkeit, Ihr natürliches Erscheinungsbild und den vollen Funktionsumfang Ihres Gebisses wiederherzustellen. Unterschieden wird hierbei zwischen festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz. Zu festsitzendem Zahnersatz gehören Kronen, Brücken, Veneers und Implantate. Voll- oder Teilprothesen zählen zum herausnehmbaren Zahnersatz.
Festsitzender Zahnersatz
Beim Einsatz einer künstlichen Krone ersetzt diese die natürliche Schicht der Zahnkrone. Sie kann als eine Kappe betrachtet werden, die den sichtbaren Teil eines Zahns umhüllt und schützt. So erreicht man, dass ein stark beschädigter Zahn in seiner Größe und Stärke wiederhergestellt ist. Die anatomische Form wird dabei so weit wie möglich der natürlichen Zahnkrone angeglichen.
Brücken werden eingesetzt, um Zahnlücken zu schließen. Dafür werden zunächst zwei Pfeilerzähne beschliffen und überkront. An diesen wird dann die Brücke befestigt, welche die Pfeilerzähne miteinander verbindet und die Lücke schließt. Veneers (engl. Abdeckung) sind hauchdünne, lichtdurchlässige Verblendschalen aus Kunststoff oder Keramik.
Brücken
Brücken werden eingesetzt, um einen oder mehrere fehlende Zähne zu ersetzen und die Zahnlücke zu schließen.
Vollprothesen
Eine festsitzende Vollprothese ersetzt alle fehlenden Zähne eines Kiefers und wird bei bereits zurückgegangener Knochensubstanz empfohlen.
Klickprothesen
Inlays
Inlays werden bei mittleren bis größeren Kariesschädigungen in der Kaufläche von Backenzähnen verwendet.
Kronen
Kronen kommen zum Einsatz, wenn Zähne durch Karies stark zerstört wurden und die Möglichkeit fehlt, Füllungen im Zahn sicher zu verankern.
Herausnehmbarer Zahnersatz
Bei den herausnehmbaren Zahnprothesen unterscheidet man zwischen Voll- und Teilprothesen. Sind eigene Zähne in ausreichendem Maße vorhanden, werden Teilprothesen eingesetzt, die an den gesunden Zähnen verankert werden.
Bei einem zahnlosen Kiefer hingegen wird der Patient meist mit einer Vollprothese versorgt. Die Herausforderung hierbei ist, dass keine natürlichen Zähne zur Befestigung herangezogen werden können. Die Prothese wird allein durch die Saugkraft der Mundschleimhaut gehalten. Eine exakte Passgenauigkeit der Prothesenbasis ist für guten Halt unerlässlich.
Kombinierter Zahnersatz (Teleskoptechnik)
Sind noch genügend Zähne zur Kronenverankerung vorhanden, bildet die Teleskopprothese eine komfortable Lösung um mehrere verloren gegangene Zähne zu ersetzen.
Geschiebetechnik
Die Geschiebeprothese eignet sich bei zusammenhängenden Zahnlücken mit stabilen Pfeilerzähnen. Sie stellt eine besonders sichere und stabile Haltevorrichtung ohne sichtbare Verbindungselemente dar.
Festzuschüsse zum Zahnersatz
Befundorientierte Festzuschüsse
Für gesetzlich Krankenversicherte haben sich seit 2005 bei der Versorgung mit Zahnersatz einige Neuerungen ergeben. Neu ist beim Zahnersatz, dass diese Leistung sich nicht mehr an der tatsächlichen Therapie, sondern an der vorliegenden Mundsituation (dem Befund) orientiert. Für diesen Befund gibt es eine Regelversorgung (eine Art Standardtherapie). Für diese Regelversorgung gewährleisten die gesetzlichen Krankenkassen einen Festzuschuss. Damit bekommen alle Versicherten bei gleichem Befund den gleichen Betrag erstattet. Anfallende Kosten, die oberhalb der Zuschüsse liegen, tragen die Patienten selbst.
Regelversorgung
Die Regelversorgung beschreibt eine zahnärztliche Therapie unter den wirtschaftlichen Gesichtspunkten der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Höhe der Festzuschüsse richtet sich nach der Regelversorgung. Dabei tragen die gesetzlichen Krankenversicherungen etwa die Hälfte (0%) der Kosten, bzw. 60% (20%) und 65% (30%), wenn im Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen in den letzten fünf bzw. zehn Jahren nachgewiesen werden können.
Der Patient ist allerdings keineswegs auf die Regelversorgung festgelegt.
Der Patient hat jedoch den Vorteil, dass der Festzuschuss immer gewährt wird, unabhängig von der Therapie, für die sich der Patient mit seinem Zahnarzt entschieden hat. Die geplante Therapie muss jedoch zahnmedizinisch sinnvoll und dem wissenschaftlichen Standard entsprechen. So werden auch modernere Behandlungsformen, wie z.B. Implantatversorgung, bezuschusst, die von den gesetzlich krankenversicherten Patienten bis Ende 2004 komplett selbst gezahlt werden mussten.
Gleichartige Versorgung
Wählen gesetzlich krankenversicherte Patienten einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, müssen sie die dabei entstandenen Mehrkosten selbst tragen. Der Patient erhält auch hierbei den Festzuschuss für die Regelversorgung.
Die anfallenden Mehrkosten werden nach der privaten Gebührenordnung für die Zahnärzte, der GOZ, berechnet und dem Patienten in Rechnung gestellt.
Andersartige Versorgung
Ein andersartiger Zahnersatz liegt dann vor, wenn dieser die für den jeweiligen Befund festgelegte Regelversorgung nicht beinhaltet.
Beispiel:
In einem Kiefer fehlen mehrere Zähne. Die Regelversorgung sieht dafür eine herausnehmbare Modellgussprothese vor. Der Patient wünscht aber eine festsitzende Brücke. Der Zahnersatz (die Brücke) gilt nun als andersartiger Zahnersatz.
Der Patient erhält eine Rechnung nach der privaten Gebührenordnung (GOZ), welche er direkt an die Zahnarztpraxis bezahlt. Den Festzuschuss für die Regelversorgung muss sich der Patient selbst von der Krankenkasse holen.
Härtefallregelung
Sozial nicht so gut gestellte Patienten - sog. Härtefälle - erhalten den doppelten Festzuschuss. Dabei muss bei der Krankenkasse ein Einkommensnachweis vonseiten des Patienten erbracht werden.
Reicht bei einem Härtefall und ausschließlicher Regelversorgung der doppelte Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen verpflichtet, auch Kosten zu übernehmen, die die doppelte Festzuschusshöhe überschreiten.
Achtung:
Diese Regelung gilt nicht bei gleichartiger und andersartiger Versorgung. Denn wählt ein Härtefall-Patient eine gleich- oder andersartige Versorgung, so ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf dem doppelten Festzuschuss begrenzt, falls dieser ausreicht, die Kosten der Regelversorgung abzudecken. Die darüber hinausgehenden Kosten (z.B. Edelmetall, zusätzliche Leistungen) hat der Patient selbst zu tragen.
Die Verwendung von Metallen beim Zahnersatz ist vonseiten der Krankenkasse auf edelmetallfreien Materialien (NEM) begrenzt.
Private Zuzahlungen für Edelmetall (EM-Reduziert) sind zulässig.